SATZUNG

“DBM – Die Bürgerliche Mitte Österreich“, in der Kurzbezeichnung “DBM“

  1. Grundsätze

1.1 Rechtsform

“DBM- Die Bürgerliche Mitte Österreich“ , in der Kurzbezeichnung “DBM“ ist eine Partei gemäß Parteiengesetz 2012 (BGBI. I Nr. 56/2012) mit Sitz in Villach .

1.2 Name

Die Partei führt den Namen “DBM – Die Bürgerliche Mitte Österreich“ , in der Kurzbezeichnung “DBM“. Ihre für Wahlgänge erforderliche Kurzbezeichnung wird nach Maßgabe der Bestimmungen der jeweils gültigen Wahlordnung festgelegt.

1.3 Zweck

Die Partei soll durch die Teilnahme an demokratischen Wahlen auf allen politischen Ebenen, an der politischen Willensbildung im Sinne ihres Parteiprogramms mitwirken. Die Partei entfaltet ihre Tätigkeit in Österreich und Europa.

  1. Mitgliedschaft

2.1 Voraussetzungen

Mitglieder können alle Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder inländischem Hauptwohnsitz werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen.

2.2 Unvereinbarkeit
Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der “DBM“ ist die gleichzeitige

  1. a) Mitgliedschaft in einer anderen konkurrierenden politischen Partei, wahlwerbenden Gruppe oder Wählervereinigung,
  2. b) Tätigkeit, Kandidatur oder Unterschriftsleistung für eine andere konkurrierende politische Partei oder Wählervereinigung.

2.3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in die Partei.

Der Beitritt ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Eintritt wird mit einer schriftlichen Annahmeerklärung durch den Vorstand und der Einzahlung des Mitgliedsbeitrages wirksam.

2.4 Beendigung der Mitgliedschaft

2.4.1 Austritt der Mitglieder

Mitglieder sind zum jederzeitigen Austritt aus der Partei berechtigt. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und wird ohne weiteres zum Zeitpunkt des Einganges wirksam.
Bei Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft erlischt die Mitgliedschaft durch Auflassung ihres Hauptwohnsitzes in Österreich.
Die Mitgliedschaft endet auch durch Tod des Mitglieds.

2.4.2 Ausschluss von Mitgliedern

(1) Mitglieder, die ein Verhalten setzen, das geeignet ist, das Ansehen der Partei zu schädigen, können mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

2.5 Mitgliedsbeitrag

(1) Zur Deckung der für die Verwirklichung der Ziele der „DBM“ erforderlichen Ausgaben wird ein Mitgliedsbeitrag eingehoben.

(2) Seine Höhe bestimmt der Vorstand
(3) Der Beitrag wird jährlich im Voraus entrichtet

  1. Organisation

3.1 Organe der Partei sind a) der Vorstand

b) die Rechnungsprüfer

c) das Schiedsgericht

  1. d) die Mitgliederversammlung

3.1 a) Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter, einem Schriftführer, einem Finanzreferenten, sowie bis zu 8 weiteren Mitgliedern.

Die Partei wird nach außen vom Obmann alleine vertreten. Im Fall einer Verhinderung des Obmannes wird die Partei von seinem Stellvertreter vertreten. Im Fall der Verhinderung des Obmannes und seines Vertreters wird die Partei vom Finanzreferenten vertreten, ansonsten vom ältesten Parteimitglied.

Die Aufgabe des Finanzreferenten liegt in der Führung der Finanzgebarung der Partei. Der Obmann kann dem Finanzreferenten alleinige oder gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis und / oder Bankvollmacht erteilen.

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt, es sei denn, er tritt vorzeitig zurück.

Dem Vorstand obliegen die Leitung der Partei, die Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung, die Aufstellung der Kandidatenliste für allgemeine Vertretungskörper (z.B. Landtagswahl) und die Aufsicht über die gesamte Parteitätigkeit.

Beschlussfassung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fällt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3.1 b) Rechnungsprüfer

Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist, und können auch Personen sein, die selbst nicht Mitglied der Partei sind. Sie haben der Mitgliederversammlung einmal jährlich über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

3.1 c) Schiedsgericht

Streitigkeiten aus dem Parteiverhältnis zwischen Mitgliedern werden durch ein Schiedsgericht ausgetragen. Jede Streitpartei entsendet einen Schiedsrichter aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder; diese wählen einen Dritten als Vorsitzenden. Bei Nichteinigung entscheidet das Los, welches von dem an Jahren ältesten Schiedsrichter gezogen wird.

3.1 d) Mitgliederversammlung

Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) An der Gründungsversammlung sind alle vom Proponenten Komitee zugelassenen Personen stimmberechtigt.

(2) Die Mitgliederversammlung findet zumindest einmalig im Jahr statt und wird durch Zusendung eines E-Mails, mindestens vier Wochen vor der Versammlung, kundgetan. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegen

  1. a) Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes nach Kenntnisnahme des Berichts des Rechnungsprüfers

(b) Wahl des Vorstandes
(c) Annahme und Änderung des Parteiprogramms und der Statuten

(4) Beschlüsse werden, wenn nicht anders bestimmt, mit absoluter Mehrheit gefällt.

  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht auf freie Diskussion aller Gegenstände im Rahmen der innerparteilichen Willensbildung.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen der Partei teilzunehmen, das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben und über die Parteiaktivitäten informiert zu werden.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet an der Willensbildung und politischen Tätigkeit der Partei mitzuwirken und haben den vom Vorstand festgesetzten Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

(4) Mindestens die Hälfte der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

(5) Die Mitglieder sind in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand über die finanzielle Gebarung und Tätigkeit der Partei zu informieren.

  1. Jugendorganisation

Für die spezielle Interessengruppe der Jungen ist für “DBM“ eine eigene Jugendorganisation „Junges Kärnten“ tätig. Diese ist für die Anliegen der jungen Generation zuständig. Ein Sprachrohr für Menschen, die mindestens 16 Jahre und höchstens 30 Jahre alt sind.

  1. Gliederung der Partei

Regional Verantwortliche

(1) Auf Bezirks- bzw. Gemeindeebene werden eigene regional Verantwortliche bestellt. Diese werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt. Die regionalen Strukturen sollen so ausgerichtet sein, dass sie geeignet sind, ihre jeweilige Zielgruppe zu erreichen.

(2) Für die Tätigkeit auf Bezirks- bzw. Gemeindeebene gelten die vom Parteivorstand beschlossenen Grundsätze.

Landesgruppen

Bei Bedarf können für jedes Bundesland eigene Landesgruppen eingerichtet werden. Entsprechende Regelungen dazu werden in einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen.

  1. Finanzen

 Die finanziellen Mittel werden beschafft durch

  1. a) Mitgliedsbeiträge
  1. b) Geld- und Sachspenden
  2. c) Schenkungen
  1. d) Erträge aus Parteiveranstaltungen
  1. Auflösung der Partei

(1) Die Auflösung der Partei kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3) Bei Auflösung der Partei fällt das Parteivermögen auf jeden Fall einer gemeinnützigen Vereinigung zu.

  1. Schlussbestimmung

Satzungsgenehmigung und Inkraftsetzung

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung der Partei “DBM“ am 27. Jänner 2022 in Kraft gesetzt.